Der §110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird umgangssprachlich Taschengeldparagraph genannt. Die amtliche Überschrift im Gesetz lautet „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“. Dies bedeutet, dass du ohne Einverständnis deiner Eltern Geschäfte tätigen kannst, wenn diese im Rahmen deines Taschengeldes liegen, soweit es dir "zur freien Verfügung" überlassen wird. Bei anderen Einkäufen können deine Eltern den Kauf rückgängig machen.